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Zuchtstättennamenschutz

Um einen neuen Zwinger zur Züchtung von Großen und Kleinen Münsterländern gründen zu können, benötigen Sie als Grundvoraussetzung einen Zuchtstättennamenschutz. Diesen können sie mit dem Formblatt des ÖKV (herunter zu laden aus www.oekv.at Menü Downloads) beantragen. Um sich zu informieren, ob der von Ihnen gewünschte Zwingername schon geschützt ist, können Sie sich auf der Seite der FCI (www.fci.be Menü FCI Zwingernamen) vorab informieren.

 

Zuchtordnung.pdf

Zuchtordnung des
österreichischen Vereins
für Große und Kleine Münsterländer
(ÖVMü)
Stand 4.5.2008


I . Z u c h t z i e l

ist die Reinzucht und Veredelung der betreuten Rassen. Es soll daher ein für die Jagd verwendbarer, hoch im Adel
stehender langhaariger Vorstehhund gezüchtet werden, der aufgrund seiner ererbten Eigenschaften ein passionierter
Jagdgebrauchshund ist.

Die wichtigsten Eigenschaften sind:
  1. Gesundheit
  2. Wesens- und Schussfestigkeit
  3. Natürliche Wild- und Raubzeugschärfe
  4. Vorstehen
  5. Spurwille und Spursicherheit
  6. Härte und Ausdauer im Wasser
  7. Lautfreude
  8. Leichführigkeit und Kontaktfreude
  9. Bringfreude
Daher müssen alle Aktivitäten des ÖVMü darauf abgestimmt werden, den Gebrauchswert der Rassen in Leistung und
Form zu erhalten bzw. zu verbessern.

I I . Z u c h t v o r a u s s e t z u n g e n

1. Züchter und Deckrüdeneigentümer müssen, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, Mitglieder
beim ÖVMü sein. Sie sind der bestehenden Zuchtordnung des ÖVMü unterworfen. Weiters müssen Züchter und
Deckrüdeneigentümer im Besitz einer Jagdkarte sein.
2. Alle zur Zucht verwendeten Hunde müssen im ÖHZB oder in ein anderes von der FCI anerkanntes Zuchtbuch
eingetragen sein.
Zum Deckeinsatz gelangende Rüden müssen in den Deckrüdenkatalog aufgenommen worden sein.
Ausländische anerkannte Deckrüden können ohne im Deckrüdenkatalog aufzuscheinen, zum Zuchteinsatz
kommen. Bei Deckrüden aus dem deutschen Mutterland der Rassen die die Zuchtfreigabe haben, gelten die
dort erstellten Zuchtprädikate (Normalzucht, Auslesezucht = Leistungszucht).
3. Das Mindestzuchtalter für Hündinnen und Rüden beträgt 20 Monate (Mindestzuchtalter = Alter zum Zeitpunkt des
Deckaktes).
4. Beide Elterntiere müssen ab dem Mindestalter von 15 Monaten durch einen vom ÖVMü autorisierten Tierarzt,
sediert auf Hüftgelenksdysplasie (HD) untersucht worden sein. Das Röntgenbild ist vom Tierarzt mit dem
ausgefüllten Formular „Antrag auf HD-Röntgenuntersuchung“ direkt dem Hauptzuchtwart zu übermitteln, der das
Röntgenbild zu festgesetzten Sammelterminen an eine zentrale Auswertungsstelle weiterleitet. Nur Röntgenbilder
mit der Befundung „HD-Verdacht“ (Übergangsform/Grenzfall), Stufe B, können durch den Hauptzuchtwart zur
Überbefundung an die zentrale Auswertungsstelle des Mutterlandes weitergeleitet werden. Eine direkte HDUntersuchung
mit dem dazugehörigen HD-Formular ist an der VMU Wien (Klinik für Bildgebende Diagnostik)
möglich. Das Ergebnis der Untersuchung wird durch den Hauptzuchtwart in den Abstammungsnachweis
eingetragen und im ÖVMü-Nachrichtenblatt veröffentlicht. Die Kosten für die HD-Untersuchung trägt der
Hundebesitzer.
· Großer Münsterländer und Kleiner Münsterländer: Zuchtausschluss für jede andere Befundung als
„kein Hinweis auf Hüftgelenksdysplasie“ (HD-frei, Stufe A).
Die HD-Befunde der Elterntiere werden in die Abstammungsnachweise der Welpen eingetragen.
5. Beide Elterntiere müssen folgende Leistungskriterien für die Normalzucht „NZ“ erfüllen:
· Anlagenprüfung (Feld- und Spurarbeit) die bis zu einem Höchstalter von 24 Monaten absolviert werden
muss.
· Bestandene, in einem absolvierte Feld- und Wasserprüfung, bzw. gleich- oder höherwertigere Prüfung.
Ausländische Prüfungen können durch die Zuchtkommission anerkannt werden.
· Folgende Fächer müssen in den angegebenen Mindesturteilsziffern erbracht worden sein, sie müssen
zumindest bei einer der geforderten Prüfungen in der geforderten Leistung vorliegen:
Nase (Feldarbeit) UZ 3 Spursicherheit UZ 3
Vorstehen UZ 3 Stöbern im Schilfwasser UZ 3
Spurwille UZ 3 Arbeit hinter der eingesetzten Ente UZ 3
6. Beide Elterntiere müssen wesens- und schussfest sein.
7. Beide Elterntiere müssen spur- oder sichtlaut sein. Der Lautnachweis muss an Fuchs oder Hase im Rahmen
einer Prüfung erworben worden sein.
8. Eine Zuchtprüfung (Anlagenprüfung oder Feld- und Wasserprüfung) oder eine Vollgebrauchsprüfung muss beim
ÖVMü
absolviert worden sein.
9. Ein Elternteil muss den Nachweis der jagdlichen Eignung (JE) erbracht haben. Haben beide Elterntiere diesen
Nachweis erbracht, werden die Abstammungsnachweise der Welpen zusätzlich mit dem Prädikat „JE“ versehen.
10. Der für die Zucht geforderte Mindestformwert „gut“ und Mindesthaarwert „gut“, muss auf einer vom Verein
veranstalteten Zuchtschau, oder bei einer internationalen Hundeausstellung, bei der ein vereinseigener
Formwertrichter (Zuchtwart) richtet, ab dem vollendeten 15. Lebensmonat festgestellt worden sein.
11. Die Zuchtvoraussetzungen müssen spätestens bis zum Tage des Deckens erbracht worden sein. Bei
Zuchtrechtsabtretung muss vor dem vorgesehenen Deckakt ein Zuchtmietvertrag vereinbart werden.
12. Zuchtbeschränkende oder zuchtausschließende Mängel (siehe Pkt. IV. und V.) dürfen nicht vorliegen.
13. Zur Überprüfung der Zuchttauglichkeit müssen alle Beurteilungen (Prüfungen, Formwertbeurteilungen, HDBefundung)
vorgelegt werden. Die Unterlagen des Rüden sind dem Sachbearbeiter des Deckrüdenkataloges, die
der Hündin dem zuständigen Bereichszuchtwart vorzulegen.
14. Eine künstliche Besamung ist nicht gestattet.

I I I . L e i s t u n g s z u c h t

Paarungen von Hunden, die in Anlage, Form und Leistung hervorstechen, erhalten bei Vorliegen nachstehender
Leistungen (ergänzend zu den Zuchtvoraussetzungen Pkt II.) das Prädikat Leistungszucht „LZ“:
1. Beide Elterntiere müssen folgende Leistungskriterien erfüllen
· Anlagenprüfung (Feld- und Spurarbeit), die bis zu einem Höchstalter von 24 Monaten absolviert werden
muss.
· Feld- und Wasserprüfung in einem absolviert, mit Mindestgesamtpunkten zum I. Preis.
· Vollgebrauchsprüfung mit Mindestgesamtpunkten zum I. Preis.
· Folgende Fächer müssen in den angegebenen Mindesturteilsziffern erbracht worden sein, sie müssen
zumindest bei einer der vorstehenden Prüfungen in der geforderten Beurteilung vorliegen:
Nase (Feldarbeit) UZ 4 Stöbern im Schilfwasser UZ 4
Vorstehen UZ 4 Arbeit hinter der eingesetzten Ente UZ 4
Spurwille UZ 4 Riemenarbeit bei VGP UZ 3 oder eine bestandene SSP, oder SPoR
Spursicherheit UZ 4    
2. Beide Elterntiere müssen spur- oder sichtlaut sein. Der Lautnachweis muss an Fuchs oder Hase im Rahmen
einer Prüfung erworben worden sein.
3. Beide Elterntiere müssen eine ÖJGV-Sonderprüfung bestanden haben: Bringtreueprüfung (Btr), Schweißsonderprüfung
(SSP), Schweißsonderprüfung ohne Richterbegleitung (SPoR), Nachweis auf der natürlichen Wundfährte
auf Schalenwild (SwN), Verlorenbringen auf natürlicher Wundspur (Vbr).
4. Beide Elterntiere müssen den Nachweis der jagdlichen Eignung (JE) erbracht haben.
5. Beide Elterntiere müssen den Formwert „sehr gut“ und den Haarwert „sehr gut“ ab dem 15. Lebensmonat
erhalten haben (Erwerb siehe Pkt II. 10.).
6. Die Voraussetzungen zur Leistungszucht müssen spätestens bis zum Tage des Deckens erbracht worden sein.

I V. Z u c h t b e s c h r ä n k u n g e n

1. Für die Eintragung in das österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB), die über den ÖVMü erfolgt, gelten die gültigen
Zucht- und Eintragungsbestimmungen des ÖKV.
2. Deckrüden dürfen innerhalb eines Kalenderjahres höchstens vier Mal zur Weiterzucht eingesetzt werden.
Das bedeutet, dass innerhalb eines Kalenderjahres höchstens vier Würfe nach einem Deckrüden fallen dürfen. Zur
Berechnung wird das Wurfdatum heran gezogen.
3. Eine Hündin darf pro Kalenderjahr höchstens einen Wurf bringen.
4. Das zuchtfähige Alter der Hündin wird mit acht Jahren, das des Rüden mit zehn Jahren begrenzt (vollendetes
Lebensjahr zum Deckzeitpunkt), wobei eine Hündin maximal fünf Würfe bringen darf.
5. Innerhalb von zwei Kalenderjahren dürfen pro Rasse und Zwinger höchstens drei Würfe fallen.

V. Z u c h t s p e r r e

1. Von der Zucht ausgeschlossen sind alle Hunde, die die Zuchtvoraussetzungen laut Punkt II. dieser Zuchtordnung
nicht erfüllen oder bei denen zuchtausschließende Gründe vorliegen.
2. Zuchtausschließende Gründe sind:
a) Wesensschwäche jeder Form, wie
· Schussempfindlichkeit jeden Grades
· mangelnde Wildschärfe
· Waidlaut
· Ängstlichkeit
· Nervosität
· ständiges Winseln und Bellen
· Aggressivität
· Angstbeißer
· Hunde, die sich auf einer Zuchtschau oder Ausstellung nach dem 15. Lebensmonat nicht bewerten lassen
Ein einmal festgestellter Mangel dieser Art, der bei einer Prüfung, Zuchtschau oder Ausstellung festgestellt
wurde, kann durch spätere fehlerfreie Vorstellungen nicht mehr kompensiert werden.
b) alle Abweichungen vom korrekten Scherengebiss außer Über- oder Unterzahl von 2x P1
c) Augenfehler, soferne sie nicht durch äußere Einwirkung entstanden sind
d) chronische Hautkrankheiten
e) Geschlechtsmissbildungen
f) schwere chronische oder vererbbare Krankheiten
g) deutlicher Nabelbruch
h) HD-Befundung: Jede andere Form als „kein Hinweis auf Hüftgelenksdysplasie“ (HD-frei, Stufe A)
i) mehrmalige Vererbung eines dieser vorstehenden Fehler
j) zuchtausschließende Gründe laut FCI-Standard

VI . Al l g eme i n e Be s t immu n g e n

1. Jede beabsichtigte Paarung ist dem Bereichszuchtwart spätestens 14 Tage vor dem Deckakt zu melden.
2. Dem Bereichszuchtwart steht das Recht zu, nach Absprache mit dem Hauptzuchtwart, eine Paarung zu
untersagen, bzw. den Zuchteinsatz eines Elterntieres (z.B. Deckrüden) zu verweigern.
3. Die Wurf-Eintragungsunterlagen (Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,
ÖKV-Eintragungsformular, Original-Abstammungsnachweis der Mutterhündin, Original-Zwingerkarte, eventuell
Zuchtmietvertrag) sind spätestens vier Wochen nach dem Werfen dem Bereichszuchtwart zu übermitteln.
4. Die Eigentümer des Rüden als auch der Hündin haben sich vor der Paarung durch Kontrolle der Abstammungsnachweise
und der schriftlichen Deckgenehmigung zu vergewissern, dass der Deckakt vom Zuchtwart genehmigt
worden ist.
5. Die Zuchtstätten müssen dem Bundestierschutzgesetz entsprechen, wobei die Zuchtwarte, oder vom ÖVMü
beauftragte Personen berechtigt sind, die Haltungsbedingungen in den Zuchtstätten zu kontrollieren.
6. Alle Welpen sind im Alter von ca. acht Wochen mit der ÖHZB-Nummer zu tätowieren, wobei für alle Welpen der
Impfpass über die durchgeführte Grundimmunisierung bereits zum Zeitpunkt der Wurfabnahme durch den
Bereichs- oder Hauptzuchtwart vorliegen muss. Nach dem Bundestierschutzgesetz müssen alle Welpen bis
spätestens Ende des dritten Lebensmonats gechipt werden. Für das Chipen ist der Züchter verantwortlich! Der
Abstammungsnachweis und der Impfpass sind ebenfalls mit der Tätowiernummer/Chipcode zu kennzeichnen. Über
die Wurfabnahme ist ein Protokoll zu verfassen und vom Züchter und Wurfabnehmer zu unterzeichnen.
7. Die Kosten für die Wurfabnahme und Tätowierung gehen zu Lasten des Züchters und werden durch Vorstandsbeschluss
festgelegt. Deckrüdenbesitzer haben nach erfolgreicher Reproduzierung ihres Rüden, eine durch den
Vorstand festgelegte Deckrüdengebühr zu entrichten.
8. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung durch eine der am Zuchtgeschehen beteiligten
Personen werden über Beschluss des Gesamtvorstands
a) Geldbußen bis zur Höhe der 20-fachen Vereinsgebühr für die Eintragung des Wurfes verhängt,
b) Zuchtsperren verhängt,
c) die Sperre der Zuchtstätte beim Disziplinarsenat des ÖKV beantragt,
d) der Ausschluss der gegen diese Zuchtordnung verstoßenden Person aus dem Verein durchgeführt.
Diese Sanktionen können auch nebeneinander zur Anwendung gebracht werden.

VI I . Z u c h t k ommi s s i o n

1. Die Zuchtkommission ist für alle zuchtmäßigen Vorgänge zuständig, die nicht durch diese Zuchtordnung geregelt
werden und für alle strittigen Angelegenheiten, betreffend Zucht und Zuchtvoraussetzungen der beiden betreuten
Rassen.
2. In begründeten Fällen kann für ein Zuchttier oder Zuchtvorgang – über schriftliches Ansuchen, welches mindestens
vier Wochen vor dem geplanten Deckakt an den Hauptzuchtwart gestellt werden muss – eine Ausnahmegenehmigung
zu dieser Zuchtordnung erteilt werden.
3. Die Zuchtkommission hat das Recht bei vermehrtem Auftreten von Erbfehlern nicht nur die Merkmalsträger,
sondern auch die verwandten Tiere (z.B. Eltern, Geschwister, Nachzucht) für die Zucht zu sperren.
4. Jede durch die Zuchtkommission gefällte Entscheidung ist endgültig und kann nicht mehr beeinsprucht werden.
5. Die Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts und ordentlicher Gerichte ist in allen Zuchtangelegenheiten nicht
zulässig.
6. Über getroffene Entscheidungen ist der Vorstand zu informieren und ein Protokoll zu verfassen.

VI I I . Üb e r g a n g u n d I n k r a f t t r e t e n

1. Alle Hunde, die den Bedingungen der bisher geltenden Zuchtordnung vom 1.1.1994 entsprachen, und schon zur
Zucht verwendet wurden, bzw. in den Deckrüdenkatalog bereits eingetragen waren, sind weiter für die Zucht
zugelassen, auch wenn sie den Bedingungen dieser novellierten Zuchtordnung nicht zu Gänze entsprechen.
2. Diese Zuchtordnung tritt nach dem Beschluss der Generalversammlung vom 4. Mai 2008 in Kraft.

Zuchtordnung.pdf

 
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